Zollcon GmbH
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Außenhandel im Wandel: Neue Zollvorschriften, Freihandelsabkommen und nachhaltige Herausforderungen

Sehr geehrte Damen und Herren,
es gab kaum ein spannenderes Jahr als dieses. Wir haben die Wahlen in Deutschland, die Wiederwahl Trumps, die Entwicklungen in der Weltwirtschaft, das Wachstum Indiens, den andauernden wirtschaftlichen Abschwung in China und die Freihandelsexpansionen der Europäischen Union mit dem anstehenden Mercosur-Abkommen. Ein paar der „Spannungen“ können wir hoffentlich mit den folgenden Beiträgen lösen.
Angabe der Ursprungserzeugnisse auf der Lieferantenerklärung
Gemäß der Dienstvorschrift der Generalzolldirektion, wird auch bei den Lieferantenerklärungen nicht mehr nach Abkommensstatus Europäische Union oder Europäische Gemeinschaft unterschieden. Wer nun nahezu alle Abkommen auf einer Lieferantenerklärung abbilden möchte, hat als Ursprungserzeugnisse „Europäische Union / Europäischer Wirtschaftsraum“ oder „Europäische Union / EWR“ oder „EU/EWR“ anzugeben. Wir weisen darauf hin, da diese Angaben verstärkt bei der Beantragung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und bei den Nachprüfungen der Präferenzursprungseigenschaften durch Hauptzollämter gefordert werden.
Freihandelsabkommen mit Chile wird REX
Ab dem 01. Februar 2025 wird das alte Abkommen zwischen der EU und Chile durch ein neues ersetzt. Die wichtigste Änderung ist der Wegfall der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie die Nutzung der Bewilligung zum ermächtigten Ausführer. Wer nun Präferenzen für Exporte nach Chile geltend machen möchte, muss dies mithilfe der REX-Erklärung tun. Bei Ausfuhren mit einem Warenwert von mehr als 6.000 Euro darf eine REX-Erklärung nur abgegeben werden, wenn der Exporteur in der REX-Datenbank registriert ist. Gleiches gilt für die Einfuhr aus Chile unter Anwendung des Präferenzzollsatzes.
Alle Exporteure, die bereits eine REX-Nummer besitzen, sollten prüfen, ob die nach Chile gelieferten Waren über Warennummern verfügen, die in der REX-Datenbank hinterlegt sind. Zudem wurden einige Verarbeitungsregeln zur Erlangung der Präferenzursprungseigenschaft geändert. Daher sollten auch die Wertschöpfungsregeln in diesem Zusammenhang überprüft werden.
Ein wichtiger Hinweis für Unternehmen, die sich erstmals als REX registrieren: Tun Sie Ihren Kunden den Gefallen und lassen Sie Ihre Daten in der REX-Datenbank veröffentlichen. Der Importeur ist letztlich verpflichtet, vor der Anwendung des Präferenzzollsatzes sicherzustellen, dass der REX für die betreffenden Warennummern überhaupt eine REX-Erklärung abgeben darf.
Nachhaltigkeitsgesetze
Fluorgase und Waren die Fluorgase enthalten (z.B. Autos mit Klimaanlagen, Maschinensteuerungen mit Kühlungen), können im besten Fall nur noch mit der Registrierung des Wirtschaftsbeteiligten im F-Gas-Portal ein- oder ausgeführt werden, dies gilt auch für Mischgase. Kann die Registrierung oder gar Lizenzierung in der Zollanmeldung nicht angegeben werden, führt das bei Feststellung durch die Zolldienststelle zum Sendungsstopp. Da das Entwaldungsgesetz -kurz EUDR- um ein Jahr verschoben wurde, läuft das bisherige Gesetz zum Schutz der Wälder „EUTR“ bis dahin weiter. Bereits hier sind für verschiedene Holz-, Papier- und Pappeprodukte Nachweise über deren Herkunft zu erbringen.
Die betrieblichen Organisationen rund um das Thema CBAM dümpeln in den meisten Unternehmen vor sich hin. Zwar werden Nachhaltigkeitsbeauftragte benannt oder extra eingestellt, auf die Organisation werden die Aufgaben allerdings nicht ausgerollt. Bitte denken Sie daran, dass Abteilungen wie Einkauf, Arbeitsvorbereitung, Vertrieb, Logistik und ggfls. Controlling nur zusammen mit den Nachhaltigkeitsbeauftragten den Grenzausgleichsmechanismus effizient und rechtskonform bedienen werden können. Bitte vergessen Sie darüberhinaus nicht, in den kommenden Monaten den zugelassenen CBAM-Anmelder zu beantragen. AEO-C-Bewilligungsinhaber erfüllen die überwiegenden Anforderungen für eine erfolgreichen Zulassung.
Nun kommen wir zu einem Nachtrag in Bezug aus den vielfach, politisch geforderten Neubau von Atomkraftwerken, da diese immer wieder Erwähnung finden, wenn die Nachhaltigkeitsthemen besprochen werden. Rechnet man die Planungsphase, Genehmigungsphase und Bauphase zusammen, wird ein Atomkraftwerk nicht vor einer Zeitspanne von 10 Jahren an das Netz gehen. Dazu kommt die Vorauswahl des Standorts (z.B. Anwohnerklagen, fehlende Netzkapazitäten), welche erneut Zeit in Anspruch nehmen wird. Somit ist mit einer Inbetriebnahme wohl nicht vor 15 Jahren zu rechnen. Die Kosten für die in den letzten Jahren gebauten und auch aktuell im Bau befindlichen Kraftwerken, liegen im unteren bis mittleren 2-stelligen Milliardenbereich. Die noch nicht vollständig rückgebauten 5 Atommeiler in Deutschland könnten vermutlich für jeweils ein paar Milliarden in ca. 2 Jahren wieder an das Netz gehen. Der Beitrag an Stromeinspeisung dürfte bei dem aktuellen Stromverbrauch bei ca. 8% liegen. Ein Endlager für die Brennstäbe ist bis heute nicht gefunden worden. Auch ist davon auszugehen, dass die Betreiber kein Interesse haben, diese Kraftwerke wieder in Betrieb zu nehmen.
Wenn Sie mehr über aktuelle Themen im Außenhandel erfahren möchten, dann empfehlen wir Ihnen die Schulung „Neuerungen 2025“ der Novasem OHG:
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Wir wünschen Ihnen einen erfolgreichen Februar und allen Feierwütigen, einen wunderbaren und lustigen Karneval, Fastnacht, Fasching, Fasnet…
Ihr Zollcon Team